Privatärzte müssen ab dem ersten Behandlungstag über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen; GOÄ-Rechnungen sind in angemessener Zeit nach der Behandlung zu stellen, die Verjährungsfrist für Honorarforderungen beträgt 3 Jahre.

Für Privatärzte ohne Kassenzulassung bestehen keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen der Berufshaftpflicht; die Musterberufsordnung verpflichtet jedoch zu einer ausreichenden Absicherung. Empfohlene Mindestdeckung: 3 Millionen Euro für Personenschäden. GOÄ-Rechnungen sollten unmittelbar nach der Behandlung gestellt werden; eine Rechnungsstellung nach mehr als 3 Monaten kann den Patienten misstrauisch machen.

Hintergrund

Privatärzte rechnen ausschließlich nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ab; die Rechnung muss nach § 12 GOÄ folgende Angaben enthalten: Datum, Leistungsbeschreibung, Ziffern und Faktor. Für die Nachmeldefrist bei Praxisaufgabe gilt: Der Privatarzt sollte beim Haftpflichtversicherer eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vereinbaren, da Behandlungsfehler häufig erst später entdeckt werden. Die privatärztliche Berufshaftpflicht kann günstiger sein als die Kassenarzthaftpflicht, wenn der Praxisbetrieb überschaubar ist. Neben der Berufshaftpflicht benötigen Privatärzte auch eine Praxisinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich als Angestellte tätig sind, benötigen keine eigene Berufshaftpflicht; der Arbeitgeber ist versicherungspflichtig. Bei Gutachtertätigkeit für Versicherungen oder Gerichte sollte eine ergänzende VSH abgeschlossen werden. Wer im Ruhestand gelegentlich als Vertretungsarzt tätig ist, benötigt eine entsprechend angepasste Haftpflicht.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt privatärztlich tätige Ärzte bei der Auswahl der optimalen Berufshaftpflicht.

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