Bei Doppelzulassung müssen beide Tätigkeitsorte unverzüglich in der Berufshaftpflichtversicherung gemeldet werden; ein nicht gemeldeter Tätigkeitsort kann zur Leistungsfreiheit bei Schäden führen, die dort entstanden sind.

Eine Doppelzulassung ermöglicht Ärzten, an zwei Standorten Kassenpatienten zu behandeln. Beide Praxisorte müssen in der Berufshaftpflicht gelistet sein. Änderungen der Tätigkeit (neuer Standort, neue Fachrichtung) sind dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, zu melden.

Hintergrund

Die Doppelzulassung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV ermöglicht Ärzten, an zwei Orten mit Kassenzulassung tätig zu sein; beide müssen bei der zuständigen KV gemeldet sein. Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht erstreckt sich auf alle in der Police gemeldeten Tätigkeitsorte; ungemeldete Orte sind nicht versichert. Bei höherem Risiko durch zwei Praxen (doppeltes Patientenvolumen) sollte die Deckungssumme entsprechend erhöht werden. Für die Praxisausfallversicherung gilt: Beide Standorte können separat oder gemeinsam versichert werden; eine Abstimmung mit dem Versicherer ist empfehlenswert.

Wann gilt das nicht?

Wer nur als Vertreter an einem zweiten Ort tätig ist (kein eigener Praxissitz), benötigt keine Doppelzulassung, aber der Versicherungsschutz muss die Vertretertätigkeit umfassen. Bei MVZ-Ärzten ohne eigene Zulassung gilt die MVZ-Trägerhaftpflicht. Ärzte, die ausschließlich telemedizinisch tätig sind, benötigen keinen zweiten physischen Praxissitz.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte mit Doppelzulassung zu optimalen Versicherungslösungen für beide Standorte.

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