Eine ärztliche Ermächtigung zur Behandlung von Kassenpatienten durch einen Krankenhausarzt wird in der Regel für 2 Jahre erteilt; ein Verlängerungsantrag sollte mindestens 3 Monate vor Ablauf beim Zulassungsausschuss gestellt werden.

Ermächtigte Krankenhausärzte müssen sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung die ermächtigte Tätigkeit umfasst; viele Kliniken versichern nur die angestellte Tätigkeit, nicht die ermächtigte Behandlung außerhalb des Krankenhauses. Die Meldung der ermächtigten Tätigkeit an den Haftpflichtversicherer muss unverzüglich erfolgen.

Hintergrund

Die Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Krankenhausärzten, ambulant GKV-Patienten zu behandeln, wenn ein besonderer Bedarf besteht (z. B. spezielle Expertise). Die Ermächtigung ist zeitlich und sachlich begrenzt; sie kann bei nachgewiesenem Bedarf verlängert werden. Für die Berufshaftpflicht gilt: Der ermächtigte Arzt handelt im Rahmen seiner Ermächtigung als selbständige Tätigkeit, nicht als Krankenhausarzt; der Versicherungsschutz der Klinik greift in der Regel nicht für diese Tätigkeiten. Eine private oder klinisch verhandelte separate Haftpflichtpolice ist empfehlenswert. Abrechnungen aus der Ermächtigung laufen über die KV; die Abrechnungsfristen entsprechen dem regulären Quartalsrhythmus.

Wann gilt das nicht?

Ermächtigte Ärzte, die die Tätigkeit ausschließlich in den Klinikräumen durchführen und die Klinik als Träger der Ermächtigung auftritt, können unter den Klinik-Haftpflichtschutz fallen. Wenn die Ermächtigung ausläuft und kein Verlängerungsantrag gestellt wurde, ist die Behandlung von Kassenpatienten unzulässig. Für Hochschulkliniken gelten besondere Ermächtigungsregelungen.

Quellen

Ärzteversichert hilft ermächtigten Ärzten, ihren Versicherungsschutz lückenlos auf die ermächtigte Tätigkeit auszurichten.

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