Eine Bauleistungsversicherung für die Praxisrenovierung muss vor Baubeginn abgeschlossen sein; sie läuft bis zur förmlichen Abnahme der Bauarbeiten, längstens für die vereinbarte Bauzeit.

Die Bauleistungsversicherung deckt unvorhergesehene Schäden am Bauwerk während der Renovierung ab (z. B. Einbruch, Vandalismus, Unwetterschäden). Schadensmeldungen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Entdeckung, zu erstatten. Die bestehende Praxisinhaltsversicherung sollte auf Gültigkeit während Umbauarbeiten geprüft werden, da viele Policen Baustellenrisiken ausschließen.

Hintergrund

Bei Praxisrenovierungen entstehen erhöhte Risiken für Einbruch (offene Baustelle), Schäden durch Handwerker und vorübergehende Lagerung von Praxiseinrichtung. Die Berufshaftpflicht bleibt während einer Renovierung grundsätzlich bestehen; bei vorübergehend eingeschränktem Betrieb oder vollständiger Schließung sollte dies dem Versicherer gemeldet werden. Für die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt: Renovierungsbedingte Schließungen sind meist nicht versichert; die Police sollte auf diesen Ausschluss geprüft werden. Mietausfälle für gemietete Praxisräume bei Renovierungsschäden sind Mietsache; die Haftung liegt beim Vermieter.

Wann gilt das nicht?

Kleine Schönheitsreparaturen ohne strukturelle Eingriffe benötigen keine separate Bauleistungsversicherung. Wenn der Renovierungsauftrag an ein Unternehmen vergeben wird, trägt das Unternehmen die Bauleistungsversicherung für seine Arbeiten. Mieteinnahmen-relevante Renovierungen von Praxisgebäuden unterliegen anderen Versicherungsregelungen.

Quellen

Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, ihren Versicherungsschutz während Renovierungen lückenlos sicherzustellen.

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