Beim Praxis-Neubau muss ab dem ersten Spatenstich eine Bauleistungsversicherung (Rohbauversicherung) bestehen; nach Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes muss innerhalb von 4 Wochen auf eine Dauerpolicen-Gebäudeversicherung umgestellt werden.
Die Rohbauversicherung ist eine Bauleistungsversicherung für den Neubau; sie schützt das Gebäude bis zur Abnahme vor unvorhergesehenen Schäden. Nach Übergabe muss eine Wohngebäude- oder Praxisgebäudeversicherung abgeschlossen werden, da die Rohbauversicherung dann endet. Eine Übergangszeit ohne Versicherungsschutz kann entstehen, wenn die Umstellung nicht rechtzeitig erfolgt.
Hintergrund
Beim Praxis-Neubau ist der Bauherr (Arzt) für die Versicherung des Bauvorhabens verantwortlich. Die Bauleistungsversicherung deckt Schäden durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler sowie Elementarschäden während der Bauphase ab. Nach Einzug in die neue Praxis sind folgende Policen notwendig: Gebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm, ggf. Elementar), Praxisinhaltsversicherung, Berufshaftpflicht mit neuem Praxissitz, Elektronikversicherung für teure medizinische Geräte. Die Umstellung muss dem Haftpflichtversicherer gemeldet werden (neuer Tätigkeitsort). Die Bank, die die Praxisfinanzierung übernimmt, schreibt in der Regel eine Gebäudeversicherung als Sicherheit vor.
Wann gilt das nicht?
Wenn der Arzt Mieter (kein Eigentümer) der neuen Praxisräume ist, liegt die Gebäudeversicherung beim Vermieter; der Arzt benötigt nur eine Praxisinhaltsversicherung. Für Umbau bestehender Gebäude gelten teils andere Regelungen als für echte Neubauten. Modulare oder temporäre Praxisgebäude benötigen spezielle Versicherungslösungen.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
Ärzteversichert begleitet Ärzte vom ersten Spatenstich bis zur vollständig versicherten Praxis.
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