Vor Beginn eines Praxis-Umbaus muss eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen sein; die bestehende Praxisinhaltsversicherung sollte vor Umbaubeginn auf den Ausschluss von Baustellenrisiken geprüft werden.

Die Bauleistungsversicherung für Umbaumaßnahmen deckt unvorhergesehene Schäden während der Bauphase ab; sie beginnt mit dem ersten Umbautag und endet mit der Abnahme. Schadensmeldungen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Entdeckung, an den Versicherer zu erstatten. Nach Abschluss des Umbaus müssen Policen aktualisiert werden (erhöhter Wiederbeschaffungswert).

Hintergrund

Praxisumbauten (z. B. neue Untersuchungszimmer, Erweiterung des Wartezimmers, Installation neuer Geräte) erhöhen vorübergehend das Schadenpotenzial. Bestehende Praxisinhaltsversicherungen schließen Schäden durch Umbauarbeiten oft aus; eine Erweiterung oder separate Bauleistungspolice ist erforderlich. Nach dem Umbau steigt häufig der Wiederbeschaffungswert; die Versicherungssumme der Praxisinhaltsversicherung sollte angepasst werden (Nachmeldungsfrist: unverzüglich). Für die Berufshaftpflicht gilt: Vorübergehend eingeschränkter Betrieb während des Umbaus muss dem Versicherer gemeldet werden. Vermieter von Praxisräumen sind über geplante Umbaumaßnahmen vorab zu informieren; eine Zustimmung ist in der Regel erforderlich.

Wann gilt das nicht?

Kleine Maßnahmen (Tapezieren, Bodenbeläge) ohne strukturelle Eingriffe benötigen keine Bauleistungsversicherung. Wenn der Vermieter selbst umbaut, trägt er die Versicherungsverantwortung. Bei vollständiger Praxisschließung während des Umbaus entfallen bestimmte laufende Haftpflichtrisiken.

Quellen

Ärzteversichert sorgt dafür, dass der Versicherungsschutz von Arztpraxen auch während Umbau- und Renovierungsphasen lückenlos ist.

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