Ein ambulantes OP-Zentrum muss ab dem ersten Betriebstag durch eine Betriebshaftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sein; Änderungen des Leistungsspektrums (neue Operationsarten) sind unverzüglich dem Versicherer zu melden.

Ambulante OP-Zentren benötigen neben der Berufshaftpflicht auch eine Betriebshaftpflicht für Schäden, die nicht aus der ärztlichen Behandlung entstehen (z. B. Sturz im Wartezimmer). Hygienekontrollen sind nach RKI-Empfehlungen mindestens einmal jährlich durchzuführen; Ergebnisse sind 10 Jahre aufzubewahren.

Hintergrund

Ambulante OP-Zentren (AOZ) bieten operative Eingriffe an, die früher stationär durchgeführt wurden. Sie unterliegen erhöhten Anforderungen an Berufshaftpflicht (höhere Deckungssummen aufgrund des Operationsrisikos), Hygiene (OP-Bereich nach Klasse Ib nach DIN 1946-4), Medizinprodukterecht und Narkosemittelregistrierung. Für die Betriebserlaubnis (nach Landesrecht) sind regelmäßige Qualitätsnachweise vorzulegen; die Fristen variieren nach Bundesland. Berufshaftpflicht-Deckungssummen sollten für OP-Zentren mindestens 5 Millionen Euro je Schadenereignis betragen. Schadenmeldungen bei aufgetretenen Komplikationen müssen unverzüglich erfolgen.

Wann gilt das nicht?

Reine Behandlungsräume ohne chirurgische Eingriffe unterliegen geringeren Anforderungen. Bei Verträgen mit Krankenhäusern, in deren Räumen das AOZ betrieben wird, kann der Krankenhausträger bestimmte Versicherungen tragen. Für ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation gelten besondere Haftpflicht- und Werbevorschriften.

Quellen

Ärzteversichert berät Betreiber ambulanter OP-Zentren zu einem maßgeschneiderten Versicherungspaket.

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