Praxis-Laborgeräte müssen nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung (RiliBÄK) tägliche interne Qualitätskontrollen durchlaufen; externe Ringversuche sind mindestens zweimal jährlich zu absolvieren.

Nach der RiliBÄK sind für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen tägliche interne Qualitätssicherungsmaßnahmen und mindestens zweimal jährlich Ringversuche (externe Qualitätssicherung) Pflicht. Die Ergebnisse sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Laborgeräte müssen kalibriert und jährlich gewartet werden; Wartungsnachweise sind dokumentationspflichtig.

Hintergrund

Das Praxis-Labor umfasst Geräte für Schnelldiagnostik (BZ, CRP, INR) sowie Gerinnungs- und Hämatologieanalysatoren. Für das Praxis-Labor sind neben der Berufshaftpflicht auch die Inhaltsversicherung (Geräteversicherung, Elektronikversicherung) und ggf. eine Produkthaftpflicht für Eigendiagnostik wichtig. Die KBV-Abrechnungsvoraussetzungen für Laborleistungen nach EBM setzen voraus, dass die Qualitätssicherung nach RiliBÄK eingehalten wird; bei Verstößen drohen Honorarkürzungen. Neue Laborgeräte müssen vor Inbetriebnahme in der Berufshaftpflicht und ggf. in der Inhaltsversicherung gemeldet werden. Die Haftpflicht für fehlerhafte Labordiagnostik ist Teil der ärztlichen Berufshaftpflicht.

Wann gilt das nicht?

Point-of-Care-Tests für den einmaligen Gebrauch (Antigen-Schnelltests, Schwangerschaftstests) unterliegen vereinfachten QS-Anforderungen. Für hochspezialisierte Laborleistungen, die an externe Labore delegiert werden, haftet das externe Labor für die Qualität; der Arzt hat eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Labors. Forschungslaboratorien in Kliniken unterliegen anderen Akkreditierungsregeln.

Quellen

Ärzteversichert hilft Praxisinhabern mit eigenem Labor, den richtigen Versicherungsschutz und die Qualitätssicherungsfristen im Blick zu behalten.

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