Der Medikamentenbestand einer Praxis-Hausapotheke muss mindestens jährlich inventarisiert werden; Verfallsdaten sind regelmäßig zu prüfen und abgelaufene Arzneimittel müssen unverzüglich ausgesondert und fachgerecht entsorgt werden.
Arztpraxen dürfen eine Hausapotheke für den unmittelbaren Bedarf in der Praxis unterhalten; die arzneimittelrechtlichen Vorschriften des AMG und AMVV sind einzuhalten. Betäubungsmittel unterliegen dem BtMG und müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden; Bestands- und Verbrauchsnachweise sind für 3 Jahre aufzubewahren.
Hintergrund
Praxen, die Arzneimittel lagern und verabreichen, unterliegen dem Arzneimittelgesetz (AMG) und den Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMVV). Für die Hausapotheke gelten: Kühlkettenpflicht für bestimmte Medikamente, Mindest- und Höchstlagerzeiten, Buchführungspflicht für Betäubungsmittel. Die Betäubungsmittelbuchwirtschaft muss fortlaufend geführt werden; Kontrollen durch die Behörde erfolgen unangekündigt. Abgelaufene Arzneimittel müssen als Sonderabfall fachgerecht entsorgt werden; Entsorgungsnachweise sind aufzubewahren. Die Haftpflichtversicherung für die Praxis umfasst in der Regel auch Schäden durch fehlerhafte Arzneimittelanwendung.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen, die keine Arzneimittel vorhalten (z. B. reine Beratungspraxen), benötigen keine Hausapotheke. Für Dispensierrecht von Ärzten auf dem Land (in Gemeinden ohne Apotheke) gelten besondere Regelungen nach Landesrecht. Homöopathische Arzneimittel unterliegen erleichterten Vorschriften.
Quellen
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu den arzneimittelrechtlichen und versicherungsrechtlichen Anforderungen an die Praxis-Hausapotheke.
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