Eine Tagesklinik muss vor Betriebsaufnahme eine Betriebserlaubnis nach dem jeweiligen Landeskrankenhausgesetz erhalten; die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 bis 6 Monate, und die Versicherung muss beim Antrag nachgewiesen werden.

Die Betriebserlaubnis einer Tagesklinik setzt den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung voraus. Die Deckungssumme sollte für Tageskliniken mindestens 5 Millionen Euro je Schadenereignis betragen. Jährliche Qualitätsnachweise gegenüber der Aufsichtsbehörde sind Pflicht.

Hintergrund

Tageskliniken behandeln Patienten ohne Übernachtung, aber mit intensiverer Versorgung als ambulante Praxen. Sie benötigen neben der Betriebserlaubnis folgende Versicherungen: Berufshaftpflicht für alle behandelnden Ärzte, Betriebshaftpflicht für allgemeine Betriebsrisiken, Praxisausfallversicherung, Inventar- und Gebäudeversicherung. Narkosebezogene Risiken erfordern besondere Haftpflichtdeckungen; Anästhesisten brauchen ggf. eigene Zusatzpolicen. Die Qualitätssicherungspflicht nach § 137 SGB V gilt auch für Tageskliniken, die Kassenpatienten behandeln; Zertifizierungen sind regelmäßig zu erneuern. Hygienebeauftragte sind zu bestellen und ihre Funktion jährlich nachzuweisen.

Wann gilt das nicht?

Reine Privattageskliniken ohne GKV-Zulassung unterliegen nicht den Qualitätssicherungsanforderungen des SGB V, wohl aber den landesrechtlichen Betriebserlaubnisvorschriften. Für psychiatrische Tageskliniken gelten besondere psychiatriespezifische Vorschriften. Mobile oder temporäre Tagesklinikstrukturen sind gesondert zu prüfen.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Tagesklinikbetreiber beim Aufbau eines vollständigen und bedarfsgerechten Versicherungspakets.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →