Pflegeheime benötigen eine Betriebserlaubnis nach dem jeweiligen Landesheimgesetz; die Erteilung dauert in der Regel 3 bis 6 Monate und setzt den Nachweis ausreichender Betriebshaftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherungen voraus.
MDK-Qualitätsprüfungen (jetzt Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI) finden mindestens jährlich statt; anlassbezogen (nach Beschwerden) kann der MDK jederzeit tätig werden. Versicherungsschutz muss ununterbrochen bestehen; bei Versicherungswechsel ist eine lückenlose Deckung sicherzustellen.
Hintergrund
Ärzte, die Pflegeheime betreiben oder daran beteiligt sind, benötigen ein umfangreiches Versicherungspaket: Betriebshaftpflicht für allgemeine Betriebsrisiken, Berufshaftpflicht für medizinische Leistungen, D&O-Versicherung für Geschäftsführer, Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrechtstreitigkeiten und Gebäude- sowie Inhaltsversicherung. Die Berufshaftpflicht muss Pflegefehler und Sturzunfälle abdecken; typische Deckungssummen für Pflegeheime liegen bei 5 bis 10 Millionen Euro. Qualitätsnachweise gegenüber der Heimaufsicht (Landesbehörde) sind jährlich zu erbringen. Bei Pflichtverletzungen kann die Betriebserlaubnis entzogen werden; Bearbeitungszeit für einen Widerspruch: 1 Monat.
Wann gilt das nicht?
Ambulante Pflegedienste ohne stationäre Pflegeeinrichtung unterliegen nicht dem Landesheimgesetz, wohl aber dem SGB XI. Für Arztpraxen, die Pflegeheimbesuche durchführen (nicht Betreiber sind), gilt die reguläre Berufshaftpflicht. Kleine Wohn- und Pflegegruppen (unter 12 Plätze) unterliegen in manchen Bundesländern vereinfachten Regelungen.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium für Gesundheit
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