Eine Physiotherapie-Praxis darf Kassenpatienten erst behandeln, wenn die Zulassung als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V vorliegt; die Bearbeitungszeit bei der Krankenkasse beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen.

Die Berufshaftpflicht muss ab dem ersten Behandlungstag lückenlos bestehen; typische Mindestdeckungssummen liegen bei 1 bis 3 Millionen Euro je Schadenereignis. Die Zulassung nach § 124 SGB V ist alle 4 Jahre zu erneuern; dabei sind Qualitätsnachweise (Berufsabschlüsse, Fortbildungen, Räumlichkeiten) erneut zu erbringen.

Hintergrund

Physiotherapiepraxen, die von Ärzten mitbetrieben oder als Investition gehalten werden, benötigen ein vollständiges Versicherungspaket: Berufshaftpflicht für therapeutische Fehler, Betriebshaftpflicht für allgemeine Betriebsrisiken (z. B. Sturzunfälle im Wartebereich), Inventar- und Elektronikversicherung für Therapiegeräte sowie eine Praxisausfallversicherung. Neue Therapiegeräte (z. B. Ultraschall, Elektrostimulation) müssen unverzüglich in der Inventarversicherung gemeldet werden; Versäumnisse können zu Unterversicherung führen. Die Fortbildungspflicht für Physiotherapeuten beträgt nach SGB V-Anforderungen mindestens 25 Stunden je Verlängerungszeitraum (4 Jahre). Mietverträge für Praxisräume sollten mindestens 5 Jahre Laufzeit haben, um die Investitionen abzusichern.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatphysiotherapiepraxen ohne GKV-Zulassung unterliegen nicht den Anforderungen des § 124 SGB V, wohl aber dem allgemeinen Gewerberecht. Für angestellte Physiotherapeuten in Krankenhäusern gilt die institutionelle Haftpflicht des Arbeitgebers. Sportphysiotherapeuten bei Sportvereinen benötigen ggf. gesonderte Vereinshaftpflichtlösungen.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Ärzte, die Physiotherapiepraxen betreiben oder daran beteiligt sind, beim Aufbau eines bedarfsgerechten Versicherungsschutzes.

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