Eine Physiotherapie-Praxis darf Kassenpatienten erst behandeln, wenn die Zulassung als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V vorliegt; die Bearbeitungszeit bei der Krankenkasse beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen.
Die Berufshaftpflicht muss ab dem ersten Behandlungstag lückenlos bestehen; typische Mindestdeckungssummen liegen bei 1 bis 3 Millionen Euro je Schadenereignis. Die Zulassung nach § 124 SGB V ist alle 4 Jahre zu erneuern; dabei sind Qualitätsnachweise (Berufsabschlüsse, Fortbildungen, Räumlichkeiten) erneut zu erbringen.
Hintergrund
Physiotherapiepraxen, die von Ärzten mitbetrieben oder als Investition gehalten werden, benötigen ein vollständiges Versicherungspaket: Berufshaftpflicht für therapeutische Fehler, Betriebshaftpflicht für allgemeine Betriebsrisiken (z. B. Sturzunfälle im Wartebereich), Inventar- und Elektronikversicherung für Therapiegeräte sowie eine Praxisausfallversicherung. Neue Therapiegeräte (z. B. Ultraschall, Elektrostimulation) müssen unverzüglich in der Inventarversicherung gemeldet werden; Versäumnisse können zu Unterversicherung führen. Die Fortbildungspflicht für Physiotherapeuten beträgt nach SGB V-Anforderungen mindestens 25 Stunden je Verlängerungszeitraum (4 Jahre). Mietverträge für Praxisräume sollten mindestens 5 Jahre Laufzeit haben, um die Investitionen abzusichern.
Wann gilt das nicht?
Reine Privatphysiotherapiepraxen ohne GKV-Zulassung unterliegen nicht den Anforderungen des § 124 SGB V, wohl aber dem allgemeinen Gewerberecht. Für angestellte Physiotherapeuten in Krankenhäusern gilt die institutionelle Haftpflicht des Arbeitgebers. Sportphysiotherapeuten bei Sportvereinen benötigen ggf. gesonderte Vereinshaftpflichtlösungen.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
Ärzteversichert unterstützt Ärzte, die Physiotherapiepraxen betreiben oder daran beteiligt sind, beim Aufbau eines bedarfsgerechten Versicherungsschutzes.
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