Reha-Kliniken benötigen vor Betriebsaufnahme eine Zulassung nach § 111 SGB V (medizinische Reha) oder § 38 SGB IX (berufliche Reha); die Bearbeitung durch die Kostenträger dauert in der Regel 3 bis 6 Monate.

Die Berufshaftpflicht einer Reha-Klinik muss mindestens 5 Millionen Euro je Schadenereignis abdecken; die Zulassung setzt einen entsprechenden Versicherungsnachweis voraus. Qualitätszertifizierungen (z. B. nach DIN EN ISO 9001 oder DEGEMED) sind alle 3 Jahre zu erneuern; Reakkreditierungen sind rechtzeitig einzuleiten.

Hintergrund

Reha-Kliniken behandeln chronisch erkrankte und rehabilitationsbedürftige Patienten unter ärztlicher Leitung. Das Versicherungspaket umfasst: Berufshaftpflicht für alle behandelnden Ärzte und Therapeuten, Betriebshaftpflicht für allgemeine Betriebsrisiken, D&O-Versicherung für die Geschäftsführung, Gebäude- und Inhaltsversicherung sowie eine Cyberversicherung für die Patientendatenverwaltung. Die Qualitätssicherung nach § 137d SGB V verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen der Kostenträger; Berichte sind jährlich zu erstellen. Bei Versicherungswechsel muss die lückenlose Deckung für bereits behandelte Patienten sichergestellt sein (Nachmeldefrist mindestens 5 Jahre). Hygienebeauftragte und Strahlenschutzbeauftragte sind zu benennen und deren Funktion jährlich nachzuweisen.

Wann gilt das nicht?

Private Reha-Einrichtungen ohne GKV/DRV-Zulassung unterliegen nicht den Anforderungen des SGB V, wohl aber dem allgemeinen Krankenhaus- und Heimrecht. Für ambulante Reha-Zentren gelten abweichende Zulassungsvoraussetzungen. Mobile Reha-Dienste ohne stationäre Einrichtung sind gesondert zu prüfen.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte, die Reha-Kliniken betreiben oder investieren, zu einem vollständigen und zukunftssicheren Versicherungsschutz.

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