Bei Abschluss eines ärztlichen Kooperationsvertrags muss der Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen, über die Änderung der Praxisstruktur informiert werden, da sich das Haftungsrisiko verändert.

Kooperationsverträge zwischen Ärzten (z. B. Praxisgemeinschaft, BAG, MVZ-Beteiligung) verändern das versicherte Risiko erheblich; Anzeigepflichten nach § 23 VVG sind zu beachten. Jeder Kooperationspartner muss eine eigene Berufshaftpflicht nachweisen; die gemeinsame Haftung für Behandlungsfehler muss im Vertrag klar geregelt sein. Verträge über 5 Jahre Laufzeit bedürfen einer regelmäßigen Versicherungsüberprüfung.

Hintergrund

In ärztlichen Kooperationsformen (Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis, BAG, MVZ) können Haftungsfragen komplex werden: Wer haftet für Fehler eines Kooperationspartners? Besteht eine gesamtschuldnerische Haftung? Diese Fragen müssen sowohl vertraglich als auch versicherungsrechtlich geklärt sein. Die Berufshaftpflicht muss alle kooperierenden Ärzte und deren Tätigkeitsfelder abdecken; bei Änderungen der Kooperation (Eintritt, Austritt eines Partners) ist der Versicherer sofort zu informieren. Bei einer BAG (Berufsausübungsgemeinschaft) sollte eine gemeinsame Gruppenberufshaftpflicht geprüft werden; die Mindestdeckungssumme beträgt typischerweise 3 Millionen Euro je Arzt. Kündigungsfristen im Kooperationsvertrag (meist 6 bis 12 Monate) müssen mit den Versicherungslaufzeiten abgestimmt sein.

Wann gilt das nicht?

Lose Konsiliarvereinbarungen ohne gemeinsame Haftung fallen nicht unter die Kooperationsregelungen. Für Krankenhausärzte mit Nebentätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis gelten besondere Zusatzvereinbarungen mit der Berufshaftpflicht. Internationale Kooperationen mit ausländischen Ärzten erfordern gesonderte Prüfung der territorialen Deckung.

Quellen

Ärzteversichert prüft Kooperationsverträge auf versicherungsrechtliche Lücken und empfiehlt passgenaue Lösungen für jede Kooperationsform.

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