Eine Versicherungs-Zweitmeinung sollte spätestens alle 5 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen der Berufssituation (Praxisgründung, Facharztanerkennung, Kooperation) eingeholt werden; Wechselkündigungsfristen betragen meist 3 Monate zum Ablaufdatum.

Bestehende Berufshaftpflicht- und BU-Verträge sollten regelmäßig auf Aktualität geprüft werden; veränderte Tätigkeitsbereiche, neue Operationstechniken oder gestiegene Deckungssummenempfehlungen können Nachbesserungsbedarf erzeugen. Ordentliche Kündigungsfristen bei Jahresverträgen betragen in der Regel 3 Monate zum Ablauf; außerordentliche Kündigung (nach Schadensfall) ist innerhalb von 1 Monat möglich.

Hintergrund

Ärzte wechseln im Laufe ihrer Karriere Fachgebiet, Tätigkeit oder Beschäftigungsform; der Versicherungsschutz muss diese Veränderungen spiegeln. Eine Zweitmeinung durch einen unabhängigen Versicherungsmakler deckt Deckungslücken, veraltete Klauseln oder überhöhte Prämien auf. Konkrete Anlässe für eine Zweitmeinung: Eintritt in eine BAG, Aufnahme einer Belegarztätigkeit, Erweiterung um ästhetische Eingriffe, Beginn einer Gutachtertätigkeit. Bei der Berufshaftpflicht sind insbesondere Nachhaftungsregelungen zu prüfen: Claims-made-Policen decken nur Ansprüche, die während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden; Occurrence-Policen decken alle Ereignisse während der Laufzeit, auch wenn der Anspruch erst später erhoben wird. Empfehlenswert ist eine Nachmeldefrist von mindestens 5 Jahren nach Praxisaufgabe.

Wann gilt das nicht?

Wer erst kürzlich einen umfassenden Versicherungscheck durchgeführt hat und keine wesentlichen Veränderungen in der Berufssituation hat, muss keine sofortige Zweitmeinung einholen. Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis haben in der Regel keinen umfangreichen eigenen Versicherungsbestand zu prüfen.

Quellen

Ärzteversichert bietet unabhängige Versicherungs-Zweitmeinungen und zeigt Ärzten konkret, wo Deckungslücken oder Einsparpotenziale bestehen.

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