Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags muss der Makler oder Vertreter vor Vertragsschluss eine Beratungsdokumentation aushändigen; das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 8 VVG).

Der Versicherungsmakler ist treuhänderischer Interessenvertreter des Kunden und muss marktübergreifend beraten; der Versicherungsvertreter vertritt hingegen den Versicherer. Beide unterliegen der Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60 ff. VVG. Die Beratungsdokumentation muss dem Kunden vor Antragstellung zur Verfügung gestellt werden; eine fehlende Dokumentation kann Schadensersatzansprüche begründen.

Hintergrund

Ärzte sollten bei der Wahl eines Versicherungsberaters den Unterschied kennen: Ein Makler prüft mehrere Anbieter und empfiehlt das beste Produkt für den Kunden; ein Vertreter ist an einen (oder wenige) Versicherer gebunden. Für komplexe Bedarfe wie Berufshaftpflicht, BU und Altersvorsorge von Ärzten empfiehlt sich ein spezialisierter Makler mit Arztexpertise. Provisionen und Courtagen müssen seit 2023 auf Anfrage offengelegt werden. Die Haftpflicht des Maklers für Beratungsfehler verjährt nach 3 Jahren (Regelverjährung § 195 BGB); bei arglistiger Täuschung gelten 10 Jahre. Maklervollmachten und Betreuungsvereinbarungen können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Wann gilt das nicht?

Online-Vergleichsportale ohne persönliche Beratung unterliegen eingeschränkten Beratungspflichten; für komplexe Arztversicherungen sind sie nur begrenzt geeignet. Für Gruppenversicherungen über Ärztekammern oder Berufsverbände gelten abweichende Vermittlungsregeln.

Quellen

Ärzteversichert ist als unabhängiger Versicherungsmakler ausschließlich den Interessen von Ärzten verpflichtet und dokumentiert jede Beratung nach gesetzlichen Vorgaben.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →