Ein Wechsel von der GKV in die PKV ist möglich, wenn das Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, 2026: 69.300 Euro) in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschreitet; die GKV-Kündigung ist mit 2-monatiger Frist zum Monatsende möglich.
Die JAEG wird jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Wer die Grenze überschreitet, kann die GKV erst nach Ablauf von 12 Monaten verlassen; die Kündigung wird erst wirksam, wenn ein PKV-Nachweis erbracht wird. Für Berufsanfänger (z. B. Assistenzärzte) gilt die reguläre GKV-Mitgliedschaft; mit Gehaltssteigerung kann der Wechsel angestrebt werden.
Hintergrund
Ärzte starten häufig als Assistenzärzte mit GKV-Pflichtmitgliedschaft; mit steigendem Einkommen (Facharzt, Oberarzt) wird der PKV-Wechsel attraktiv. Die PKV bietet Ärzten häufig bessere Konditionen, da sie selbst privatärztlich abrechnen. Wichtige Fristen: Die GKV muss mit 2-monatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden (§ 175 SGB V); die Kündigung wird erst wirksam, wenn der PKV-Beitritt nachgewiesen ist. Wer in die PKV gewechselt hat, kann nur unter engen Voraussetzungen (Einkommensabfall unter JAEG, Arbeitslosigkeit, Elternzeit) in die GKV zurück. Für Selbstständige und Freiberufler (niedergelassene Ärzte) besteht keine Versicherungspflicht in der GKV; die PKV ist die Regelform.
Wann gilt das nicht?
Familienversicherte Ehepartner können trotz Überschreitung der JAEG beim Hauptversicherten in der GKV verbleiben, wenn keine eigene Tätigkeit ausgeübt wird. Beamte und Richter sind in der Regel in der PKV und unterliegen nicht der JAEG. Selbstständige Ärzte sind von Beginn der Selbstständigkeit an versicherungsfrei in der GKV.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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