Versorgungswerk-Beiträge sind monatlich zu entrichten; die Fälligkeit liegt in der Regel am letzten Werktag des Monats. Ein Antrag auf Beitragsreduzierung wegen Einkommensminderung muss innerhalb von 3 Monaten nach der Einkommensänderung gestellt werden.
Der Regelbeitrag im Versorgungswerk entspricht dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (2026: 18,6 % des Arbeitseinkommens, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.950 Euro/Monat). Bei Einkommensminderung (z. B. durch Elternzeit, Krankheit, Teilzeit) kann eine Beitragsreduzierung auf den halben Regelbeitrag oder den Mindestbeitrag beantragt werden; der Antrag muss fristgerecht beim Versorgungswerk gestellt werden. Nachzahlungen für vergangene Zeiträume sind in der Regel nur begrenzt möglich.
Hintergrund
Jeder approbierte Arzt, der Mitglied einer Ärztekammer ist, ist Pflichtmitglied im jeweiligen ärztlichen Versorgungswerk seines Bundeslandes. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erzielten Arbeitseinkommen; Selbstständige melden ihr Einkommen jährlich auf Basis des Steuerbescheids. Bei Zahlungsverzug können Säumniszuschläge anfallen; die Nachzahlungspflicht ist satzungsrechtlich geregelt. Freiwillige Mehrbeiträge zur Aufbesserung der späteren Rente sind beim Versorgungswerk schriftlich zu beantragen. Für Ärzte in Elternzeit oder bei Erwerbsminderung gibt es besondere Beitragsregelungen; die Antragsfrist beträgt in der Regel 3 Monate nach Beginn der besonderen Situation. Der Einkommensnachweis für die Beitragsbemessung muss jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich im Ausland tätig sind und nicht der deutschen Ärztekammer angehören, unterliegen nicht der Beitragspflicht. Bei Doppelmitgliedschaft in zwei Versorgungswerken (Arzt und Zahnarzt) gelten besondere Regelungen zur Aufteilung der Beiträge.
Quellen
Ärzteversichert berät zu Beitragsoptimierungen im Versorgungswerk und zeigt, wie Ärzte in jeder Lebensphase den richtigen Beitragssatz wählen.
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