Der Antrag auf Altersrente beim ärztlichen Versorgungswerk sollte mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden; für Berufsunfähigkeitsrente gilt: der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zu stellen, um Leistungskürzungen zu vermeiden.
Das ärztliche Versorgungswerk erbringt Altersrente (ab Regelalter, meist 67 Jahre), Berufsunfähigkeitsrente (bei mindestens 50 % Erwerbsminderung), Hinterbliebenenrente (Witwen/Witwer: 60 % der Altersrente) und Waisenrente. Rückwirkende Rentenzahlungen werden in der Regel nur für 3 Monate vor Antragstellung gewährt; verspätete Antragstellung führt zu dauerhaftem Leistungsverlust.
Hintergrund
Die Versorgungswerke der Ärztekammern sind berufsständische Versorgungseinrichtungen nach Landesrecht; die genauen Leistungsvoraussetzungen sind in der jeweiligen Satzung geregelt. Für die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk gilt: Der Arzt muss dauerhaft (mindestens 6 Monate) außerstande sein, den ärztlichen Beruf auszuüben; die BU muss durch ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Wichtig: Die Versorgungswerk-BU-Rente und eine private BU-Versicherung ergänzen sich; beide Leistungen können parallel bezogen werden. Der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung muss von den Berechtigten innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden. Abfindungen statt laufender Rente sind in vielen Versorgungswerken bei kleinen Rentenanwartschaften möglich.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die über die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) abgesichert sind (z. B. angestellte Ärzte ohne Befreiung), haben parallele Ansprüche nach den Regeln des SGB VI. Ärzte, die das Versorgungswerk verlassen haben, erhalten ihre Leistungen erst ab Regelalter; eine vorzeitige Auszahlung ist in der Regel nicht möglich.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, Versorgungswerk-Leistungen rechtzeitig zu beantragen und mit privaten Versicherungen optimal zu kombinieren.
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