Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland und Wechsel der Ärztekammerzugehörigkeit muss die Pflichtmitgliedschaft im neuen Versorgungswerk innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im neuen Bundesland angemeldet werden.

Die beim alten Versorgungswerk angesammelten Anwartschaften können in der Regel nicht übertragen werden; sie werden als "Rentenanwartschaft" des alten Versorgungswerks erhalten (ruhende Mitgliedschaft). Im Rentenalter werden beide Renten ausgezahlt. Eine Zusammenlegung der Anwartschaften ist nur in Ausnahmefällen möglich (Überleitungsabkommen der Versorgungswerke). Die Ummeldung beim neuen Versorgungswerk muss fristgerecht erfolgen, um Pflichtbeitragslücken zu vermeiden.

Hintergrund

Deutschland hat 17 berufsständische Versorgungswerke für Ärzte (je nach Bundesland); eine bundesweite Portabilität der Anwartschaften ist nur eingeschränkt gegeben. Ärzte, die im Laufe ihrer Karriere mehrfach das Bundesland wechseln, sammeln Anwartschaften bei verschiedenen Versorgungswerken. Dies kann im Rentenalter komplex werden; eine zentrale Übersicht aller Anwartschaften empfiehlt sich. Der Abschluss einer Überleitungsvereinbarung (Übertragung der Anwartschaft ins neue Versorgungswerk) ist bei einigen Werken möglich; der Antrag muss innerhalb von 1 Jahr nach Ummeldung gestellt werden. Anwartschaften aus dem alten Versorgungswerk bleiben bestehen und werden ab Rentenalter ausgezahlt, auch ohne Pflichtbeitragszahlung.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die innerhalb eines Bundeslandes wechseln, wechseln nicht das Versorgungswerk. Bei einer Tätigkeit in mehreren Bundesländern gleichzeitig (z. B. niedergelassener Arzt mit Belegarztvertrag in anderem Bundesland) gilt das Versorgungswerk des Hauptkammerorts.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten, die das Bundesland wechseln, ihre Versorgungswerk-Anwartschaften zu koordinieren und mögliche Versorgungslücken zu schließen.

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