Verträge als Leitender Arzt (Chefarzt) werden häufig unbefristet mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende abgeschlossen; befristete Verträge (Projektleitungen, neue Abteilungen) haben in der Regel eine Laufzeit von 2 Jahren mit Verlängerungsoption.
Als Leitender Arzt trägt der Chefarzt eine besondere Organisationshaftung; die eigene Berufshaftpflicht muss auch Behandlungsfehler der unterstellten Ärzte (Aufsichtspflichtverletzung) abdecken. Die Deckungssumme sollte mindestens 5 Millionen Euro betragen. Nebentätigkeitsgenehmigungen (z. B. Privatliquidation) müssen im Vertrag geregelt und jährlich beim Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Hintergrund
Der Leitende-Arzt-Vertrag unterscheidet sich wesentlich vom normalen Assistenzarztvertrag: Er regelt Leitungsfunktion, Liquidationsrecht, Dienstpflichten, Vertreterregelungen und Haftungsfragen. Für die Versicherung gilt: Der Chefarzt ist in der Regel durch die institutionelle Haftpflicht des Krankenhauses mitversichert; dennoch empfiehlt sich eine eigene Berufshaftpflicht als Ergänzung, insbesondere für die Privatliquidation. Die D&O-Versicherung (Geschäftsführerhaftung) ist für Chefärzte mit Budgetverantwortung relevant. Kündigungsschutz: Nach § 15 KSchG greift der allgemeine Kündigungsschutz ab 6-monatiger Betriebszugehörigkeit; bei leitenden Angestellten gelten abweichende Regeln. Abfindungsansprüche bei Kündigung sind im Vertrag zu regeln oder ergeben sich aus dem Kündigungsschutzrecht (bis zu 12 Monatsverdienste).
Wann gilt das nicht?
Für Chefärzte in privaten Kliniken ohne Anstellungsverhältnis (freie Mitarbeiter) gelten andere arbeitsrechtliche Maßstäbe. Honorarärzte, die leitende Aufgaben übernehmen, sind nicht automatisch als Leitende Ärzte im tarifrechtlichen Sinne eingestuft.
Quellen
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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