Für die GKV-Abrechnung von Videosprechstunden dürfen nur KBV-zugelassene Videodienste eingesetzt werden; vor Inbetriebnahme eines neuen Anbieters muss die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO abgeschlossen sein, in der Regel 4 bis 8 Wochen Vorlaufzeit.

Die Liste der KBV-zugelassenen Videodienste wird laufend aktualisiert; ein Wechsel auf einen nicht zugelassenen Anbieter führt zum Verlust der GKV-Abrechenbarkeit. Der Datenschutzbeauftragte muss vor Einführung des Videodienstes eingebunden werden; ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Anbieter ist Pflicht. Technische Anforderungen: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Authentifizierung, DSGVO-konforme Serverstandorte.

Hintergrund

Seit 2020 ist die Videosprechstunde ein fester Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung; die KBV hat eine Liste zertifizierter Anbieter veröffentlicht, die regelmäßig geprüft wird. Ärzte, die Videosprechstunden anbieten, haften auch für Datenpannen beim verwendeten Anbieter, wenn kein wirksamer AVV vorliegt. Versicherungsrechtlich: Eine Cyberversicherung sollte auch Videosprechstunden-Vorfälle (Datenlecks, Betriebsunterbrechung durch Ausfälle) abdecken. Die Telematikinfrastruktur (TI) ist für Videodienste zwar nicht direkt vorgeschrieben, aber die Nutzung von TI-kompatiblen Systemen erleichtert die Abrechnung. Bei einem Anbieterwechsel müssen Patientendaten (Terminhistorien, Einwilligungen) datenschutzkonform gelöscht oder übertragen werden.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztliche Videosprechstunden können theoretisch über beliebige verschlüsselte Dienste abgehalten werden; für GKV-Abrechnung ist die KBV-Zertifizierung des Anbieters aber zwingend. Für psychiatrische und suchtmedizinische Videogespräche gelten besondere Schweigepflichtsanforderungen.

Quellen

Ärzteversichert informiert zu den Versicherungsanforderungen bei der Einführung digitaler Praxistechnologien, einschließlich Videosprechstunden.

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