Eine Vorsorgevollmacht für Ärzte sollte spätestens bei Praxisgründung erstellt sein; eine Überprüfung und ggf. Aktualisierung wird alle 5 Jahre sowie nach wesentlichen Lebensänderungen (Heirat, Scheidung, Kinder) empfohlen.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht, dass im Falle von Geschäftsunfähigkeit (Unfall, schwere Erkrankung) eine Vertrauensperson alle rechtlichen und finanziellen Entscheidungen trifft. Für Praxisinhaber ist zusätzlich eine Praxisvollmacht erforderlich, die die Fortführung der Praxis regelt. Die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kostet einmalig ab 18,50 Euro und ist jederzeit möglich.
Hintergrund
Ärzte als Praxisinhaber tragen Verantwortung für Mitarbeiter, Patienten und Kreditverbindlichkeiten; ohne Vorsorgevollmacht kann im Notfall niemand handeln, bis ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt (Dauer: 4 bis 12 Wochen). Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich errichtet werden; eine notarielle Beurkundung ist für Immobiliengeschäfte und Bankgeschäfte zwingend, für allgemeine Vollmachten empfehlenswert. Eine Generalvollmacht allein reicht für Praxisinhaber oft nicht aus; ergänzend empfiehlt sich eine Praxisnachfolge- oder Fortführungsregelung im Gesellschaftsvertrag. Für die Patientenpatientenverfügung gilt: Sie wird nicht beim Vorsorgeregister registriert, sollte aber regelmäßig (alle 2 Jahre) bestätigt werden, damit sie aktuell wirksam bleibt. Die steuerliche Vertretungsvollmacht gegenüber dem Finanzamt ist gesondert zu regeln (ELSTER-Vollmacht).
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte ohne Praxis oder Gesellschaftsanteile benötigen für den beruflichen Bereich keine spezielle Praxisvollmacht; eine allgemeine Vorsorgevollmacht für private Angelegenheiten ist aber in jedem Fall sinnvoll. Bei GbR-Praxen regelt der Gesellschaftsvertrag oft bereits die Fortführung.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Praxisnachfolgeregelung als Gesamtpaket zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.
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