Eine Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 KHEntgG muss vor der stationären Aufnahme des Patienten schriftlich abgeschlossen werden; nachträgliche Vereinbarungen sind unwirksam und führen zur Unzulässigkeit der Privatrechnung.

Die Wahlleistungsvereinbarung berechtigt zur privatärztlichen Abrechnung nach GOÄ (ärztliche Wahlleistung) sowie zur Abrechnung von Wahlleistungen im Hotelbereich (Zweibett-/Einzelzimmer). Der Patient muss über den Inhalt und die voraussichtlichen Kosten informiert werden; bei Ablehnung verbleiben alle Leistungen beim GKV-Anspruch. Die Honorarrechnung muss innerhalb von 3 Monaten nach Behandlung gestellt werden; danach kann Verjährung eintreten.

Hintergrund

Die Wahlleistungsvereinbarung ist ein zentrales Instrument für die privatärztliche Tätigkeit von Chefärzten und leitenden Ärzten im Krankenhaus. Ohne wirksame Vereinbarung ist eine Privatrechnung unzulässig; der Patient kann die Zahlung verweigern oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Besondere Fristen: Die Vereinbarung muss dem Patienten eine angemessene Überlegungszeit lassen; eine Vereinbarung unmittelbar vor dem Eingriff im Operationssaal ist in der Regel unwirksam. Bei Wahlleistungsrechnungen nach GOÄ gilt: Die Rechnung muss nach § 12 GOÄ innerhalb von 3 Monaten nach Leistungserbringung gestellt werden; danach kann der Patient die Verjährungseinrede erheben (Regelverjährung 3 Jahre). Für Privatpatienten mit PKV gilt: Die PKV erstattet nur Leistungen aus wirksamen Wahlleistungsvereinbarungen.

Wann gilt das nicht?

Ambulante privatärztliche Leistungen außerhalb des Krankenhauses (Praxis des niedergelassenen Arztes) bedürfen keiner Wahlleistungsvereinbarung; hier gilt direkt das Vertragsrecht nach GOÄ. Für GKV-Patienten ohne Wahlleistungsvereinbarung sind privatärztliche Zusatzleistungen nur unter engen Voraussetzungen (IGeL) möglich.

Quellen

Ärzteversichert berät Chefärzte und leitende Ärzte zu den rechtlichen und versicherungsrechtlichen Anforderungen bei der privatärztlichen Liquidation.

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