Kassenpatienten haben nach § 75 Abs. 1a SGB V Anspruch auf einen Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen; kann die Praxis dies nicht gewährleisten, muss sie den Patienten an den Terminserviceservice der KV (TSS) verweisen.

Der Terminserviceservice (TSS) der KV ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen einen Facharzttermin zu vermitteln; bei Dringlichkeit (z. B. Krebsverdacht) innerhalb von 2 Wochen. Praxen, die systematisch Termine verweigern oder Wartezeiten von mehr als 4 Wochen haben, riskieren KV-Sanktionen. Für Haftungsrisiken gilt: Wenn durch verzögerte Behandlung ein Schaden entsteht, kann der Arzt wegen Behandlungsverzögerung haften.

Hintergrund

Das Wartezeiten-Management ist sowohl ein organisatorisches als auch ein rechtliches Thema für niedergelassene Ärzte. Zu lange Wartezeiten können zu Haftungsansprüchen führen, wenn ein Patient durch die Verzögerung einen Gesundheitsschaden erleidet; die Berufshaftpflicht muss solche Ansprüche abdecken. Wichtige Aspekte: Prioritätsregeln für dringende Patienten, Dokumentation von Terminangeboten, Verweisung an Notaufnahmen bei akuten Beschwerden. Das Patientenrechtegesetz (§ 630f BGB) verpflichtet zur Dokumentation; diese Dokumentation ist auch Schutz im Haftungsfall. Bei der Belegarzttätigkeit gelten besondere Verfügbarkeitsanforderungen; die Berufshaftpflicht muss auch telefonische Beratungspflichten abdecken. Für Neupatienten-Termine gilt die 4-Wochen-Frist; für Folgetermine gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

Wann gilt das nicht?

Privatpraxen ohne GKV-Zulassung unterliegen nicht den TSS-Pflichten; die 4-Wochen-Regelung gilt nur für Kassenpatienten. Für psychiatrische und psychotherapeutische Praxen gelten besondere Regelungen mit längeren Wartezeiten. Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) hat eigene Zugangsnormen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über die haftungsrechtlichen Konsequenzen von Wartezeiten und empfiehlt passenden Versicherungsschutz.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →