Jede Arztpraxis mit einer eigenen Website muss nach § 5 TMG unverzüglich nach Inbetriebnahme ein vollständiges Impressum vorhalten; bei Änderungen (neue Adresse, neuer Praxispartner) muss das Impressum sofort aktualisiert werden.
Das Impressum einer Arztpraxis muss mindestens enthalten: Name und Anschrift, Berufsbezeichnung und Kammerzugehörigkeit, Berufshaftpflichtversicherer mit Geltungsbereich sowie eine E-Mail-Adresse. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern und Bußgelder bis zu 50.000 Euro nach TMG. Die Impressumspflicht gilt auch für Social-Media-Auftritte der Praxis.
Hintergrund
Arztpraxen nutzen Websites zur Patientengewinnung und Information; die rechtlichen Anforderungen an den Online-Auftritt sind komplex. Neben dem Impressum sind die Datenschutzerklärung (DSGVO-konform), Cookie-Banner und ggf. ein barrierefreier Zugang Pflicht. Für die Berufsordnung gilt: Die Heilberufs-Kammern haben eigene Vorgaben für die Werbung im Internet; nicht jede Aussage über Behandlungsleistungen ist erlaubt. Die Berufshaftpflicht muss im Impressum mit Versicherungsname und Geltungsbereich genannt werden; fehlt diese Angabe, ist das Impressum unvollständig. Bei Online-Terminbuchungssystemen sind besondere Datenschutzanforderungen zu beachten; AVV-Verträge mit Anbietern sind Pflicht. Eine jährliche Überprüfung des Impressums auf Aktualität wird empfohlen.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen ohne eigene Website (nur telefonisch erreichbar) unterliegen nicht der Online-Impressumspflicht, wohl aber ggf. der Impressumspflicht in gedruckten Informationsmaterialien. Für Praxis-Apps gelten ähnliche Anforderungen wie für Websites.
Quellen
Ärzteversichert weist Praxisinhaber auf die rechtlichen Anforderungen an den Online-Auftritt hin und hilft, haftungsrelevante Lücken im Internetauftritt zu schließen.
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