Der Wechsel von der GKV in die PKV erfordert eine Kündigung mit 2-monatiger Frist zum Monatsende nach § 175 SGB V; die PKV-Mitgliedschaft beginnt am Tag nach Wirksamkeit der GKV-Kündigung.
Für den Wechsel von der GKV in die PKV muss das Bruttoeinkommen die JAEG (2026: 69.300 Euro) in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschreiten. Die GKV-Kündigung wird erst wirksam, wenn ein PKV-Aufnahmenachweis vorgelegt wird. Rückwechsel von der PKV in die GKV ist nur möglich bei Einkommensunterschreitung, Eintritt in Beschäftigung unter JAEG oder bei bestimmten Lebenslagen (Elternzeit, Arbeitslosigkeit).
Hintergrund
Für Ärzte ist der GKV-PKV-Wechsel besonders relevant, da sie von der privatärztlichen Abrechnung profitieren und als PKV-Versicherte ihren Kostenerstattungsanspruch besser steuern können. Wichtige Fristen beim Wechsel: GKV-Kündigung mit 2 Monaten zum Monatsende; PKV-Antrag sollte mindestens 6 Wochen vor gewünschtem Versicherungsbeginn gestellt werden (Risikoprüfung dauert 2 bis 4 Wochen). Gesundheitsprüfung bei der PKV: Vorerkrankungen müssen vollständig angegeben werden; Falschangaben können zur Anfechtung führen. Beamtenanwärter oder Beamte können sofort in die PKV; sie sind von der GKV-Pflichtversicherung befreit. Für selbstständige (niedergelassene) Ärzte besteht keine GKV-Pflichtmitgliedschaft; sie können von Beginn an in der PKV versichert sein.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit Familienversicherung (z. B. wenn der Ehepartner GKV-pflichtversichert ist und das Einkommen die JAEG nicht überschreitet) können nicht in die PKV wechseln. Für Ärzte über 55 Jahre kann der PKV-Eintritt durch altersbedingte Risikozuschläge sehr teuer werden.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Ärzteversichert begleitet Ärzte durch den GKV-PKV-Wechsel und prüft, welches Versicherungsmodell zu Einkommen, Gesundheitszustand und Lebensplanung passt.
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