Die Facharztanerkennung muss nach Abschluss der Weiterbildungszeit bei der Ärztekammer beantragt werden; die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen. Die Weiterbildungszeiten sind in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer festgelegt und betragen je nach Fachgebiet 4 bis 6 Jahre.
Nach Anerkennung als Facharzt muss die Berufshaftpflicht unverzüglich auf das neue Fachgebiet angepasst werden; die Prämien und Deckungssummen unterscheiden sich erheblich je nach Fachgebiet (z. B. Allgemeinmedizin vs. Chirurgie). Eine rückwirkende Anpassung der Berufshaftpflicht ist in der Regel nicht möglich; daher sollte die Anpassung sofort nach Anerkennung erfolgen. Fortbildungspflicht nach Facharztanerkennung: 250 CME-Punkte je 5 Jahre.
Hintergrund
Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer regelt Inhalt, Dauer und Abschluss der Facharztweiterbildung. Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer wird von den Landesärztekammern umgesetzt; regionale Abweichungen sind möglich. Wichtig für die Versicherung: Während der Weiterbildung ist der Arzt als Assistent in der Regel durch die institutionelle Haftpflicht des Krankenhauses oder der Praxis abgedeckt; nach Niederlassung als Facharzt ist eine eigene Berufshaftpflicht erforderlich. Die Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation dauert in Deutschland 3 bis 12 Monate; während dieser Zeit gilt eine eingeschränkte Berufserlaubnis. Zusatzbezeichnungen (z. B. Notfallmedizin, Palliativmedizin) verlängern die Weiterbildungszeit um weitere 6 bis 24 Monate.
Wann gilt das nicht?
EU-Ärzte können ihre Facharztanerkennung in Deutschland über das EU-Anerkennungsverfahren (schneller) beantragen. Für Weiterbildungen in Sondergebieten (z. B. Handchirurgie, Intensivmedizin) gelten eigene Spezialisierungszeiten zusätzlich zur Basisweiterbildung.
Quellen
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert begleitet Ärzte beim Übergang vom Assistenzarzt zum Facharzt und sorgt für die rechtzeitige Anpassung des Versicherungsschutzes.
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