Den Wiedereinstieg nach der Elternzeit muss der Arzt dem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor dem geplanten Datum ankündigen; bei vorzeitigem Wiedereinstieg (vor Ende der gemeldeten Elternzeit) ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Nach Rückkehr aus der Elternzeit muss die Berufshaftpflicht unverzüglich reaktiviert oder von "ruhend" auf "aktiv" umgestellt werden; ruhendes Risiko während der Elternzeit wird von manchen Versicherern preisgünstiger angeboten. Für die Versorgungswerk-Beiträge gilt: Nach Ende der Elternzeit sind die vollen Beiträge wieder zu entrichten. Die KV-Zulassung nach Elternzeit muss ggf. beim zuständigen KV-Bezirk reaktiviert werden; Bearbeitungszeit: 4 Wochen.
Hintergrund
Ärzte in Elternzeit haben besondere Versicherungsbedürfnisse: Die Berufshaftpflicht kann auf "ruhend" gestellt werden, wenn keine Behandlungstätigkeit ausgeübt wird; dadurch sinkt die Prämie erheblich. Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit muss die Berufshaftpflicht aktiv bleiben. Nach der Elternzeit sind folgende Punkte zu prüfen: Reaktivierung der Berufshaftpflicht, Wiedereintritt in das Versorgungswerk (ggf. Nachzahlungsantrag), Reaktivierung der KV-Zulassung, Anpassung der BU-Versicherung bei Einkommensveränderung. Für niedergelassene Ärzterinnen gilt: Praxisvertretung während der Elternzeit muss der KV gemeldet werden; die Vertretungsdauer ist begrenzt. Kindergeld und Elterngeld (max. 1.800 Euro/Monat für 14 Monate) können parallel bezogen werden; steuerliche Auswirkungen sind zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Ärzte (Praxisinhaber) haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld im klassischen Sinne; sie beziehen Elterngeld nach dem BEEG, sind aber nicht verpflichtet, die Praxis zu schließen. Für angestellte Ärzte ohne KV-Zulassung entfällt die KV-Reaktivierung nach Elternzeit.
Quellen
Ärzteversichert berät Ärztinnen und Ärzte zu allen Versicherungs- und Vorsorgeaspekten rund um Elternzeit und Wiedereinstieg.
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