BEMA-Leistungen sind quartalsweise bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) einzureichen; die Einreichungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen nach Quartalsende. Für kieferorthopädische Behandlungen nach KIG-Befundklasse 3–5 ist eine Genehmigung durch die KZV vor Behandlungsbeginn erforderlich; die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen.
Der BEMA (Bewertungsmaßstab Zahnärzte) regelt die kassenzahnärztliche Abrechnung; Leistungen sind nach erbrachter Behandlung innerhalb des laufenden oder des Folgequartals einzureichen. Für Heil- und Kostenpläne (ZE) nach § 87 SGB V muss die Krankenkasse vor Behandlungsbeginn eine Genehmigung erteilen; die Genehmigungsfrist der Kasse beträgt 3 Wochen. Zahnärztliche Dokumentation muss mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Hintergrund
Die BEMA-Abrechnung ist ein zentrales Element für Zahnärzte mit Kassenzulassung; Fehler in der Abrechnung können zu Honorarkürzungen oder Regressen führen. Die Berufshaftpflicht für Zahnärzte umfasst Behandlungsfehler bei allen nach BEMA erbrachten Leistungen; Deckungssummen für Zahnärzte liegen typischerweise bei 3 bis 5 Millionen Euro. Abrechnungsstreitigkeiten mit der KZV: Widerspruchsfrist gegen Honorarbescheide beträgt 1 Monat; eine Rechtsschutzversicherung für Zahnärzte sollte KZV-Auseinandersetzungen abdecken. Für festsitzenden Zahnersatz und Implantate gilt die GOZ (Privatpatienten) oder der BEMA-Zuschuss (Kassenpatienten); die Unterscheidung ist für die Abrechnung entscheidend. Behandlungsunterlagen (Röntgenbilder, Karteikarten) unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht.
Wann gilt das nicht?
Reine Privatpraxen ohne KZV-Zulassung rechnen ausschließlich nach GOZ ab; BEMA ist für sie nicht relevant. Für kieferorthopädische Leistungen außerhalb der GKV-Indikation (kosmetische KFO) gilt ebenfalls nur die GOZ.
Quellen
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert berät Zahnärzte zu den Versicherungsanforderungen bei der kassenzahnärztlichen Tätigkeit und zu Rechtsschutzlösungen für KZV-Auseinandersetzungen.
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