GOZ-Rechnungen für Privatpatienten müssen nach § 10 GOZ innerhalb von 3 Monaten nach Behandlungsabschluss gestellt werden; bei verspäteter Rechnungsstellung kann die Verjährung eintreten (reguläre Verjährungsfrist: 3 Jahre).

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt für alle privatärztlichen Leistungen; der Schwellenwert für den Regelfall liegt beim 2,3-fachen des Gebührensatzes. Überschreitungen bis zum 3,5-fachen Satz sind bei außergewöhnlichem Aufwand möglich und müssen schriftlich begründet werden. Vereinbarungen über das 3,5-fache hinaus (Analogbewertungen) sind schriftlich vor Behandlungsbeginn zu treffen.

Hintergrund

Die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte, letzte Fassung 2012) regelt die Abrechnung aller privatärztlichen Zahnleistungen. Zahnärzte mit gemischter Praxis (Kassen- und Privatpatienten) müssen BEMA und GOZ strikt trennen; Doppelabrechnung führt zu Honorarrückforderungen und Berufspflichtverletzungen. Für die Berufshaftpflicht des Zahnarztes gilt: Alle nach GOZ erbrachten Leistungen sind versichert; die Deckungssumme sollte bei implantologischen Tätigkeiten mindestens 5 Millionen Euro betragen. Besondere Fristen: Zahnarztkosten-Voranschläge (Heil- und Kostenpläne) für PKV-Patienten müssen vor Behandlungsbeginn eingereicht werden; die PKV genehmigt innerhalb von 3 bis 4 Wochen. Rechnungen nach GOZ müssen alle nach § 12 GOZ erforderlichen Angaben enthalten (Leistungsdatum, Gebührennummer, Begründung bei Steigerung); fehlende Angaben machen die Rechnung anfechtbar.

Wann gilt das nicht?

GKV-Patienten werden grundsätzlich nach BEMA abgerechnet; GOZ gilt nur für Privatleistungen, die der Patient freiwillig wählt (z. B. Keramikfüllung statt Amalgam). Für gesetzlich Versicherte gilt das Verbot der privatärztlichen Mehrfachberechnung für BEMA-Leistungen.

Stand 2026: Die GOZ-Rechnung ist mit Zugang faellig; zivilrechtlich verjaehren Honorarforderungen nach drei Jahren zum Jahresende. Eine schriftliche Honorarvereinbarung ueber den 2,3-fachen Satz hinaus muss vor Behandlungsbeginn vorliegen.

Quellen

Ärzteversichert berät Zahnärzte zu den Versicherungsanforderungen bei der privatärztlichen Liquidation nach GOZ und zu passendem Rechtsschutz.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →