GOZ-Rechnungen für Privatpatienten müssen nach § 10 GOZ innerhalb von 3 Monaten nach Behandlungsabschluss gestellt werden; bei verspäteter Rechnungsstellung kann die Verjährung eintreten (reguläre Verjährungsfrist: 3 Jahre).

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt für alle privatärztlichen Leistungen; der Schwellenwert für den Regelfall liegt beim 2,3-fachen des Gebührensatzes. Überschreitungen bis zum 3,5-fachen Satz sind bei außergewöhnlichem Aufwand möglich und müssen schriftlich begründet werden. Vereinbarungen über das 3,5-fache hinaus (Analogbewertungen) sind schriftlich vor Behandlungsbeginn zu treffen.

Hintergrund

Die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte, letzte Fassung 2012) regelt die Abrechnung aller privatärztlichen Zahnleistungen. Zahnärzte mit gemischter Praxis (Kassen- und Privatpatienten) müssen BEMA und GOZ strikt trennen; Doppelabrechnung führt zu Honorarrückforderungen und Berufspflichtverletzungen. Für die Berufshaftpflicht des Zahnarztes gilt: Alle nach GOZ erbrachten Leistungen sind versichert; die Deckungssumme sollte bei implantologischen Tätigkeiten mindestens 5 Millionen Euro betragen. Besondere Fristen: Zahnarztkosten-Voranschläge (Heil- und Kostenpläne) für PKV-Patienten müssen vor Behandlungsbeginn eingereicht werden; die PKV genehmigt innerhalb von 3 bis 4 Wochen. Rechnungen nach GOZ müssen alle nach § 12 GOZ erforderlichen Angaben enthalten (Leistungsdatum, Gebührennummer, Begründung bei Steigerung); fehlende Angaben machen die Rechnung anfechtbar.

Wann gilt das nicht?

GKV-Patienten werden grundsätzlich nach BEMA abgerechnet; GOZ gilt nur für Privatleistungen, die der Patient freiwillig wählt (z. B. Keramikfüllung statt Amalgam). Für gesetzlich Versicherte gilt das Verbot der privatärztlichen Mehrfachberechnung für BEMA-Leistungen.

Quellen

Ärzteversichert berät Zahnärzte zu den Versicherungsanforderungen bei der privatärztlichen Liquidation nach GOZ und zu passendem Rechtsschutz.

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