Zeitwertkonten für angestellte Krankenhausärzte dürfen ausschließlich für Freistellungsphasen (Sabbatical, Vorruhestand) genutzt werden; die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung muss der Arbeitgeber spätestens sechs Monate nach Kontoeinrichtung sicherstellen.

Hintergrund

Zeitwertkonten (auch Lebensarbeitszeitkonten) erlauben angestellten Ärzten, Überstunden, Urlaubsansprüche oder Gehaltsbestandteile für spätere Freistellungsphasen anzusparen. Rechtsgrundlage ist das Flexi-II-Gesetz (§ 7b–7e SGB IV). Die Insolvenzsicherung des angesparten Guthabens ist Pflicht: Arbeitgeber müssen innerhalb von sechs Monaten nach Kontoeinrichtung eine geeignete Sicherung (z. B. Treuhandmodell, Verpfändung) nachweisen. Das angespartele Guthaben ist erst bei Inanspruchnahme der Freistellung sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Eine Kündigung des Arbeitgebers führt nicht automatisch zum Verfall des Guthabens; es muss auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder ausgezahlt werden.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige niedergelassene Ärzte können keine klassischen Zeitwertkonten führen. Teilnahme an Zeitwertkonto-Modellen setzt ein Arbeitsverhältnis voraus.

Quellen

Ärzteversichert informiert angestellte Ärzte darüber, wie Zeitwertkonten optimal mit weiteren Vorsorgebausteinen kombiniert werden können.

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