Hintergrund
Zeitwertkonten (auch Lebensarbeitszeitkonten) erlauben angestellten Ärzten, Überstunden, Urlaubsansprüche oder Gehaltsbestandteile für spätere Freistellungsphasen anzusparen. Rechtsgrundlage ist das Flexi-II-Gesetz (§ 7b–7e SGB IV). Die Insolvenzsicherung des angesparten Guthabens ist Pflicht: Arbeitgeber müssen innerhalb von sechs Monaten nach Kontoeinrichtung eine geeignete Sicherung (z. B. Treuhandmodell, Verpfändung) nachweisen. Das angespartele Guthaben ist erst bei Inanspruchnahme der Freistellung sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Eine Kündigung des Arbeitgebers führt nicht automatisch zum Verfall des Guthabens; es muss auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder ausgezahlt werden.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige niedergelassene Ärzte können keine klassischen Zeitwertkonten führen. Teilnahme an Zeitwertkonto-Modellen setzt ein Arbeitsverhältnis voraus.
Quellen
- DRV: Zeitwertkonten und Sozialversicherung
- BMF: Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten
- Bundesärztekammer: Arbeitsrecht für angestellte Ärzte
Ärzteversichert informiert angestellte Ärzte darüber, wie Zeitwertkonten optimal mit weiteren Vorsorgebausteinen kombiniert werden können.
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