Das Zuweiserverbot verbietet Ärzten, Patienten gegen Entgelt zuzuweisen oder sich zuweisen zu lassen; berufsrechtliche Beschwerden bei der Ärztekammer können innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis eines Verstoßes eingereicht werden.

Hintergrund

Das Zuweiserverbot ist in § 73 Abs. 7 SGB V und der Musterberufsordnung für Ärzte verankert. Es untersagt Ärzten, für die Zuweisung von Patienten an andere Leistungserbringer (Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Hilfsmittelhändler) Entgelt, Provision oder geldwerte Vorteile anzunehmen oder zu gewähren. Verstöße können berufsrechtlich mit Geldbußen bis 50.000 Euro (bei Wiederholung bis zu Berufsverboten) und strafrechtlich nach § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) verfolgt werden; die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Berufsrechtliche Beschwerden sind innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme bei der zuständigen Ärztekammer einzureichen.

Wann gilt das nicht?

Rein informelle Kooperationsvereinbarungen ohne finanzielle Gegenleistung sind zulässig. Zuweisungen auf medizinischer Grundlage, die im Patienteninteresse erfolgen, unterliegen nicht dem Verbot.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte über die rechtlichen Grenzen bei Kooperationen und empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz.

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