Hintergrund
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung; für Arztpraxen gibt es branchenspezifische Vorgaben der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert sein und regelmäßig, spätestens bei wesentlichen Betriebsänderungen, aktualisiert werden. Ab zehn Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu benennen. Praxen mit biologischen Gefährdungspotentialen (Infektionskrankheiten, Nadelstichverletzungen) fallen unter die Biostoffverordnung (BioStoffV); hier sind spezielle Schutzmaßnahmen und Unterweisungen Pflicht. Betriebsärzte werden über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vermittelt.
Wann gilt das nicht?
Für Einzel-Arztpraxen ohne Angestellte entfallen viele Pflichten. In sehr kleinen Praxen (bis zu zehn Mitarbeitenden) ist kein festangestellter Betriebsarzt erforderlich, aber eine überbetriebliche arbeitsmedizinische Betreuung muss nachgewiesen werden.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Arbeitsschutz in der Medizin
- Bundesärztekammer: Arbeitsschutz in der Praxis
- KBV: Praxisführung und Arbeitsschutz
Ärzteversichert informiert über Haftpflichtrisiken, die bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften entstehen können.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →