Hintergrund
Arztpraxen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und sollten nach der DIN 18040 (Barrierefreies Bauen) zugänglich sein. Bei Neubauten und umfangreicheren Renovierungen ist Barrierefreiheit nach den Landesbauordnungen oft Pflicht. Für Umbauten ist eine Baugenehmigung bei der zuständigen Baubehörde einzuholen; Bearbeitungszeiten betragen vier bis zwölf Wochen. KfW-Förderkredite (Programm 455-B) unterstützen barrierereduzierendes Umbauten mit günstigen Zinsen bis 50.000 Euro je Wohneinheit – der Antrag muss zwingend vor Baubeginn gestellt werden. Praxisvermieter sind bei geplanten Umbaumaßnahmen vorab schriftlich zu informieren und müssen zustimmen.
Wann gilt das nicht?
Mieter können nur mit Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen vornehmen. Kleine Anpassungen (z. B. taktile Bodenleitsysteme, kontrastreiche Beschriftungen) sind genehmigungsfrei.
Quellen
- KfW: Barrierefreiheit Förderung
- Bundesgesundheitsministerium: Barrierefreie Praxis
- Bundesärztekammer: Barrierefreiheit in der Praxis
Ärzteversichert weist darauf hin, dass bauliche Veränderungen in der Praxis auch versicherungsrechtliche Anpassungen an der Gebäude- oder Inventarversicherung erfordern können.
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