Hintergrund
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist die engste Form der ärztlichen Zusammenarbeit: Ärzte üben die Tätigkeit gemeinsam aus und rechnen gemeinsam ab. Für die Gründung muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, der an die Ärztekammer zur berufsrechtlichen Prüfung und an den Zulassungsausschuss zur vertragsärztlichen Genehmigung eingereicht wird. Fachgruppen-übergreifende BAGs (fachübergreifende Gemeinschaftspraxis) benötigen eine erweiterte Genehmigung. Die Berufshaftpflichtversicherung muss für alle beteiligten Ärzte angepasst werden; eine gemeinsame Police oder addierte Einzelpolicen sind möglich. Anmeldung beim Finanzamt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft ist Pflicht.
Wann gilt das nicht?
Eine Praxisgemeinschaft (nur gemeinsame Räume, getrennte Abrechnung) bedarf keiner BAG-Genehmigung. Rein privatärztliche BAGs ohne GKV-Zulassung fallen nicht unter das KV-Genehmigungsverfahren.
Quellen
- KBV: Berufsausübungsgemeinschaft
- Bundesärztekammer: Gesellschaftsvertrag und Berufsrecht
- SGB V § 95 Vertragsärztliche Versorgung
Ärzteversichert berät BAG-Gründer zu gemeinschaftlichen Berufshaftpflicht-Lösungen und zeigt auf, welche Versicherungen bei einer BAG-Gründung angepasst werden müssen.
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