Hintergrund
Arztpraxen unterliegen den Hygieneanforderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung. Ein schriftlicher Hygieneplan, der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sterilisationsverfahren regelt, ist Pflicht nach § 23 IfSG. Das Gesundheitsamt kann jederzeit unangemeldete Begehungen durchführen; Mängel sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu beheben. Praxen, die chirurgische Eingriffe durchführen, unterliegen verschärften Hygienevorschriften (KRINKO-Empfehlungen). Die Aufzeichnungen über Sterilisationsprozesse müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Personal muss jährlich im Bereich Hygiene und Infektionsschutz unterwiesen werden.
Wann gilt das nicht?
Reine Beratungspraxen ohne invasive Eingriffe haben reduzierte Hygienepflichten. Für ambulante Operationszentren (AOP) gelten deutlich strengere Anforderungen als für normale Arztpraxen.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Infektionsschutz
- KBV: Hygiene in der Arztpraxis
- Bundesärztekammer: Hygieneempfehlungen
Ärzteversichert weist darauf hin, dass behördlich verordnete Praxisschließungen durch eine Praxisausfallversicherung abgesichert werden können.
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