Für den Mietvertrag von Praxisräumen ist keine gesonderte Behördengenehmigung nötig, aber die Räume müssen nach dem Baurecht als Arztpraxis genutzt werden dürfen – das erfordert eine baurechtlich zulässige Nutzungsänderung und ggf. eine Nutzungsänderungsgenehmigung.

Hintergrund

Die Anmietung von Praxisräumen setzt voraus, dass die Räume im Bebauungsplan als Praxisnutzung (Gesundheitsgewerbe) ausgewiesen oder genehmigt sind. Soll ein ehemaliger Laden oder Büroraum zur Arztpraxis umgewidmet werden, muss eine Nutzungsänderungsgenehmigung beim zuständigen Bauordnungsamt beantragt werden; Bearbeitungszeit vier bis acht Wochen. Praxisräume müssen bestimmten Mindeststandards genügen: ausreichende Grundfläche (mindestens 60 bis 80 m² je nach KV-Richtlinien), barrierefreier Zugang und hygienekonforme Ausstattung. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung muss der Praxisstandort als Vertragsarztsitz registriert werden. Der Mietvertrag sollte eine ausreichende Mindestlaufzeit (mindestens fünf Jahre) sichern, um die KV-Zulassung nicht zu gefährden.

Wann gilt das nicht?

In Gewerbegebieten oder reinen Wohngebieten kann die Praxisnutzung bauplanungsrechtlich eingeschränkt sein. Untermietverträge erfordern die ausdrückliche Zustimmung des Hauptvermieters.

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Praxismietverträge eine Mietsachversicherung und ggf. eine Mietausfallversicherung erfordern können.

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