Hintergrund
Ein MVZ kann nach § 95 SGB V von zugelassenen Ärzten, Krankenhäusern und gemeinnützigen Trägern gegründet werden. Die Gründungsschritte umfassen: Gesellschaftsgründung (GmbH-Gründung beim Notar, Handelsregistereintrag: zwei bis vier Wochen), Antrag auf MVZ-Zulassung beim Zulassungsausschuss der KV (Bearbeitungszeit drei bis sechs Monate), Anstellung der Ärzte unter Vorlage ihrer Zulassungen sowie Genehmigung der Unternehmensstruktur durch die Ärztekammer. Der ärztliche Leiter des MVZ muss selbst zugelassener Vertragsarzt sein. Berufshaftpflichtversicherungen müssen für alle angestellten Ärzte separat oder als Gruppenpolice abgeschlossen werden. Gesellschafter können nur zugelassene Ärzte oder zulässige Träger sein.
Wann gilt das nicht?
Private MVZ ohne GKV-Zulassung (reine Privatpraxisverbünde) benötigen keine KV-Zulassung. Krankenhäuser können MVZ ohne Vertragsarzt-Anteil gründen, unterliegen aber eigenen Regelungen.
Quellen
- KBV: MVZ-Gründung und Zulassung
- SGB V § 95 Medizinisches Versorgungszentrum
- Bundesärztekammer: MVZ und Berufsrecht
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