Hintergrund
Das Personalmanagement einer Arztpraxis unterliegt dem allgemeinen Arbeitsrecht. Neue Mitarbeitende müssen bei der gesetzlichen Unfallversicherung (BGW) und ihrer Krankenversicherung angemeldet werden; die Anmeldefrist beträgt sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn. Monatliche Lohnsteueranmeldungen und Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats abzuführen. Für die Beschäftigung von medizinischen Fachangestellten (MFA) gelten die Tarifverträge der Ärztekammern; für zahnärztliche Fachangestellte (ZFA) die der Zahnärztekammern. Auszubildende müssen im Berufsbildungsregister der zuständigen Kammer gemeldet werden. Arbeitszeugnisse sind innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.
Wann gilt das nicht?
Für Honorarärzte (freie Mitarbeit) entfallen die Sozialversicherungsanmeldepflichten, sofern keine abhängige Beschäftigung vorliegt – was im Zweifelsfall geprüft werden muss. Minijobber werden über die Minijob-Zentrale gemeldet.
Quellen
Ärzteversichert informiert über Arbeitgeberhaftpflicht und betriebliche Gruppenversicherungen für Praxismitarbeitende.
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