Hintergrund
Die Praxis-Inventarversicherung (Inhaltsversicherung) sichert das bewegliche Vermögen der Arztpraxis ab: medizinische Geräte, EDV, Einrichtung und Vorräte. Beim Vertragsabschluss müssen Praxisinhaber den Versicherungswert (Wiederbeschaffungswert zum Neuwert) korrekt angeben. Für hochwertige Einzelgeräte (z. B. Lasertherapiegeräte, Ultraschallgeräte mit Werten über 10.000 Euro) sind Einzelauflistungen oder Gerätelisten beizufügen. Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach §§ 19 ff. VVG verpflichtet zur vollständigen Offenlegung aller gefahrerhöhenden Umstände (z. B. Lagerung gefährlicher Substanzen). Nach Vertragsabschluss muss der Versicherungswert jährlich überprüft und angepasst werden, um Unterversicherung zu vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Bei Leasing-Geräten ist zu klären, ob der Leasinggeber die Versicherungspflicht trägt oder ob die Praxis selbst versichern muss. Gebäudezubehör (fest eingebaute Geräte) kann unter die Gebäudeversicherung fallen.
Quellen
- GDV: Inhaltsversicherung für Unternehmen
- VVG §§ 19 ff. Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Bundesärztekammer: Praxisversicherungen
Ärzteversichert erstellt für Arztpraxen eine detaillierte Inventarliste und hilft, die richtige Versicherungssumme ohne Unter- oder Überversicherung zu ermitteln.
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