Hintergrund
Praxis-Kooperationen gibt es in verschiedenen Intensitätsstufen. Die Praxisgemeinschaft (gemeinsame Nutzung von Räumen und Personal, aber getrennte Patientenstämme und Abrechnung) muss der Ärztekammer gemeldet werden. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, gemeinsame Abrechnung und Patientenstamm) benötigt eine Genehmigung des Zulassungsausschusses der KV; Antragsunterlagen umfassen Gesellschaftsvertrag, Approbationsnachweise und Berufshaftpflichtnachweis aller Beteiligten. Die Genehmigung dauert sechs bis zwölf Wochen. Kooperationsverträge mit Hilfsmittelanbietern oder Pharmaunternehmen müssen der Ärztekammer innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss angezeigt werden.
Wann gilt das nicht?
Rein informelle kollegiale Vertretungsabsprachen ohne Rechtsform bedürfen keiner Genehmigung. Privatärztliche Kooperationen ohne GKV-Bezug unterliegen nur dem Berufsrecht, nicht dem KV-Verfahren.
Quellen
Ärzteversichert prüft für Kooperationspartner die gemeinsamen und individuellen Versicherungsbedarfe und erstellt maßgeschneiderte Konzepte.
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