Hintergrund
Die Praxisbewertung ist kein behördlich regulierter Vorgang. Jeder Arzt kann selbst oder mit einem Steuerberater eine Bewertung erstellen. Für den Kaufpreisstreit mit potenziellen Nachfolgern und für steuerliche Zwecke (Berechnung des Veräußerungsgewinns) ist jedoch ein anerkanntes Gutachten unverzichtbar. Anerkannte Bewertungsverfahren sind die Ertragswertmethode nach der Bundesärztekammer-Empfehlung und das Sachwertverfahren. Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hat vor Finanzgericht höchste Beweiskraft. Für eine KV-Bewerbung (Nachfolge im Ausschreibungsverfahren) kann die KV ein eigenes Wertgutachten anfordern. Unterlagen für die Bewertung: letzte drei Jahresabschlüsse, Patientenstammdaten, Geräteliste, Mietvertrag.
Wann gilt das nicht?
Bei Praxisauflösung ohne Nachfolger entfällt die formelle Bewertung. Für Erbfälle kann das Finanzamt eine eigene Bewertung nach Erbschaftsteuerrecht vornehmen.
Quellen
- Bundesärztekammer: Praxisbewertung Leitfaden
- KBV: Praxisabgabe und Wertermittlung
- BMF: Veräußerungsgewinne Freiberufler
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