Für eine Praxisfinanzierung ist keine behördliche Genehmigung erforderlich; die finanzierende Bank verlangt jedoch einen detaillierten Businessplan, die letzten drei Jahresabschlüsse (bei Übernahme) und einen Nachweis der KV-Zulassung als wirtschaftliche Grundlage.

Hintergrund

Praxisfinanzierungen werden in der Regel über spezialisierte Ärztekreditinstitute oder Sparkassen abgewickelt. Für eine Neugründung reichen Einkommensnachweise und ein Businessplan mit realistischer Umsatzplanung; für Übernahmen sind zusätzlich die letzten drei Jahresabschlüsse der Praxis erforderlich. Die KV-Zulassung gilt als implizite Sicherheit, da sie ein stabiles Honorareinkommen garantiert. KfW-Förderkredite (ERP-Gründerkredit – Startgeld, Universalkredit) können bei zertifizierten Beratungsstellen beantragt werden; Anträge müssen vor Auszahlung des Kredits gestellt sein. Bei Förderkrediten der Bundesländer (z. B. NRW.BANK, Bayern Kapital) gelten eigene Antragsvoraussetzungen und Verwendungsnachweispflichten.

Wann gilt das nicht?

Bei Leasingfinanzierungen für Praxisgeräte entfällt der klassische Bankkredit; der Leasingvertrag ist direkt mit dem Leasinggeber zu schließen. Privatkredite ohne Zweckbindung können ohne Unterlagen abgeschlossen werden.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Praxisfinanzierung gleichzeitig eine Risikolebensversicherung als Kreditabsicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →