Bei einer Praxisübernahme benötigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland im Wesentlichen dieselben behördlichen Genehmigungen wie bei einer Neugründung, jedoch mit einigen praxisübernahmespezifischen Besonderheiten.
Hintergrund
Der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entscheidet über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes gemäß § 103 SGB V. Folgende Schritte sind erforderlich:
- Ausschreibungsverfahren: In überversorgten Planungsbereichen (Versorgungsgrad über 110 %) muss der Sitz über die KV ausgeschrieben werden. Bewerber werden nach festgelegten Kriterien (Wartezeit, Qualifikation, familiäre Bindung) gereiht.
- Arztregistereintragung: Voraussetzung für den Zulassungsantrag ist die Eintragung im Arztregister der zuständigen KV.
- Approbation: Die staatliche Approbation nach Bundesärzteordnung muss vorliegen; der Facharzttitel muss dem zu übernehmenden Fach entsprechen.
- Kammermeldung: Die neue Niederlassung ist der Ärztekammer zu melden.
- Kaufvertrag und Praxiswertgutachten: Für das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss sind Kaufvertragsentwurf und ggf. Praxiswertermittlung vorzulegen.
- Übergangsfristen: Der gemeinsame Betrieb zwischen abgebendem und übernehmendem Arzt ist auf maximal 12 Monate begrenzt (§ 103 Abs. 6 SGB V).
Typische Vorlaufzeit für das gesamte Genehmigungsverfahren: 3 bis 6 Monate. Für den Versicherungsschutz empfiehlt Ärzteversichert, bereits vor der Übernahme bestehende Policen des Vorgängers zu prüfen und eigene Verträge frühzeitig abzuschließen.
Wann gilt das nicht?
In unterversorgten Gebieten ohne Zulassungsstopp entfällt das Ausschreibungsverfahren; eine direkte Neuzulassung ist möglich. Wer eine reine Privatpraxis ohne GKV-Beteiligung übernimmt, benötigt keine KV-Zulassung, aber weiterhin Approbation und Kammermeldung.
Quellen
- KBV: Praxisübernahme und Nachbesetzung
- SGB V § 103 – Zulassungsbeschränkungen
- Bundesärztekammer: Niederlassung
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