Für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (QM-System) in der Arztpraxis ist keine behördliche Genehmigung erforderlich, aber gesetzlich vorgeschrieben ist die Umsetzung mit dem Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
Hintergrund
Die rechtliche Grundlage ist § 135a SGB V in Verbindung mit der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Wichtige Punkte:
- Pflicht zur Einführung: Alle zugelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen ein QM-System betreiben. Die erstmalige Einführung soll spätestens 3 Jahre nach Praxiseröffnung abgeschlossen sein.
- Anerkannte QM-Systeme: Gängige Systeme sind EPA (Europäisches Praxisassessment), QEP (Qualität und Entwicklung in Praxen) oder ISO 9001. Die Wahl liegt bei der Praxis.
- Zertifizierung nicht zwingend: Eine externe Zertifizierung ist keine Pflicht, wird aber von vielen KVen für den Nachweis empfohlen.
- Selbstbewertung und Stichproben: Die KVen überprüfen die QM-Umsetzung stichprobenartig; bei Nichterfüllung können Honorarkürzungen (bis zu 1 %) drohen.
- Dokumentation: Hygieneplan, Notfallmanagement, Patientensicherheit und Beschwerdemanagement müssen schriftlich festgehalten sein.
Die Kosten für ein anerkanntes QM-System und eine Zertifizierung sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte ohne Kassenzulassung unterliegen nicht der QM-Pflicht nach SGB V, können aber freiwillig Qualitätsstandards umsetzen. Krankenhäuser unterliegen einer separaten QM-Regelung nach § 137 SGB V und nicht der ambulanten QM-Richtlinie.
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Quellen
- G-BA: QM-Richtlinie für Vertragsärzte
- KBV: Qualitätsmanagement in der Praxis
- SGB V § 135a – Verpflichtung der Leistungserbringer
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