Für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (QM-System) in der Arztpraxis ist keine behördliche Genehmigung erforderlich, aber gesetzlich vorgeschrieben ist die Umsetzung mit dem Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.

Vertragsärzte und MVZ sind nach § 135a SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Eine behördliche Genehmigung entfällt, jedoch müssen Praxen im Rahmen der KV-Qualitätssicherung regelmäßig Nachweise erbringen.

Hintergrund

Die rechtliche Grundlage ist § 135a SGB V in Verbindung mit der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Wichtige Punkte:

  • Pflicht zur Einführung: Alle zugelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen ein QM-System betreiben. Die erstmalige Einführung soll spätestens 3 Jahre nach Praxiseröffnung abgeschlossen sein.
  • Anerkannte QM-Systeme: Gängige Systeme sind EPA (Europäisches Praxisassessment), QEP (Qualität und Entwicklung in Praxen) oder ISO 9001. Die Wahl liegt bei der Praxis.
  • Zertifizierung nicht zwingend: Eine externe Zertifizierung ist keine Pflicht, wird aber von vielen KVen für den Nachweis empfohlen.
  • Selbstbewertung und Stichproben: Die KVen überprüfen die QM-Umsetzung stichprobenartig; bei Nichterfüllung können Honorarkürzungen (bis zu 1 %) drohen.
  • Dokumentation: Hygieneplan, Notfallmanagement, Patientensicherheit und Beschwerdemanagement müssen schriftlich festgehalten sein.

Die Kosten für ein anerkanntes QM-System und eine Zertifizierung sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte ohne Kassenzulassung unterliegen nicht der QM-Pflicht nach SGB V, können aber freiwillig Qualitätsstandards umsetzen. Krankenhäuser unterliegen einer separaten QM-Regelung nach § 137 SGB V und nicht der ambulanten QM-Richtlinie.

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Quellen

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