Allgemeinmediziner haften bei der Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nichtärztliches Personal, wenn die übertragenen Aufgaben nicht delegationsfähig sind, die Einweisung mangelhaft war oder die erforderliche Überwachung fehlt.

Der delegierende Arzt bleibt grundsätzlich verantwortlich für das Ergebnis der delegierten Tätigkeit. Fehler der MFA bei delegierten Aufgaben (z. B. Blutabnahme, Injektion, Verbandswechsel) können zur zivilrechtlichen und ggf. strafrechtlichen Haftung des Arztes führen.

Hintergrund

Ärztliche Tätigkeiten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen delegiert werden. Die rechtliche Grundlage bildet das ärztliche Berufsrecht und die Rechtsprechung des BGH:

  • Nicht delegierbare Kerntätigkeiten: Diagnosestellung, Aufklärung und ärztliche Therapieentscheidung dürfen grundsätzlich nicht an nichtärztliches Personal übertragen werden.
  • Delegierbare Tätigkeiten: Blutabnahmen, Injektionen, Verbandswechsel und einfache Messungen (z. B. Blutdruck, EKG) können an qualifiziertes MFA-Personal delegiert werden.
  • Einweisungs- und Aufsichtspflicht: Der Arzt muss sicherstellen, dass das Personal zur Durchführung der Tätigkeit ausreichend qualifiziert und eingewiesen ist.
  • Überwachungspflicht: Der Arzt muss stichprobenartig überwachen und bei erkennbaren Fehlern korrigierend eingreifen.
  • Haftungsfolge: Kommt es wegen eines Delegationsfehlers zu einem Patientenschaden, können Schadensersatzforderungen entstehen, die die gesetzliche Pflichtversicherung für Berufshaftpflicht einschließen muss.

In der Hausarztpraxis ist besonders die delegierte telefonische Triage ein Risikofeld: Entscheidet eine MFA eigenständig ohne Rücksprache, liegt ein Organisationsfehler vor.

Wann gilt das nicht?

Im Krankenhaus haftet primär der anstellende Träger; angestellte Ärzte haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ärzteversichert empfiehlt Allgemeinmedizinern, ihre Berufshaftpflicht regelmäßig auf ausreichende Deckung für Delegationsrisiken zu prüfen.

Quellen

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