Anästhesisten haften bei der Delegation, wenn sie Überwachungsaufgaben während einer Narkose an unzureichend qualifiziertes Personal übertragen oder die intraoperative Aufsichtspflicht verletzen.
Hintergrund
Die Anästhesie ist eine der haftungsrechtlich sensibelsten Fachrichtungen. Relevante Delegationsrisiken:
- Intraoperative Überwachung: Die kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter muss von einem approbierten Arzt oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen. Eine Delegation an OTA (Operationstechnische Assistenz) ohne ärztliche Anwesenheit ist unzulässig.
- Narkoseeinleitung und -ausleitung: Diese Kernaufgaben dürfen nicht an Pflegepersonal delegiert werden.
- Aufklärungsgespräch: Das Aufklärungsgespräch vor Narkose muss durch den Anästhesisten selbst geführt werden und darf nicht an eine Pflegekraft delegiert werden.
- Dokumentationspflicht: Fehlerhafte oder unterlassene Narkoseprotokolle sind ein eigenes Haftungsrisiko.
- Haftungsfolgen: Bei Zwischenfällen unter Narkose können Schadensersatzforderungen in sechsstelliger Höhe entstehen.
Im Schnitt werden bei Anästhesie-Zwischenfällen Haftpflichtleistungen von mehreren hunderttausend Euro fällig. Ärzteversichert rät Anästhesisten zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme und expliziter Narkosedeckung.
Wann gilt das nicht?
Klinisch angestellte Anästhesisten haften grundsätzlich gegenüber ihrem Arbeitgeber; dieser haftet gegenüber dem Patienten. Delegationsfehler können dennoch zu Regressforderungen führen.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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