Arbeitsmediziner haften bei der Delegation, wenn betriebsärztliche Kernaufgaben wie Eignungsbeurteilungen oder Vorsorgeberatungen ohne ärztliche Mitwirkung an medizinisches Fachpersonal übertragen werden.

In der Arbeitsmedizin darf die abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Eignung nur durch den Arzt selbst vorgenommen werden. Delegiert der Betriebsarzt diese Kernaufgabe, haftet er für daraus entstehende Schäden.

Hintergrund

Arbeitsmediziner führen Vorsorgeuntersuchungen nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) durch. Folgende Delegationsrisiken bestehen:

  • Eignungsbeurteilung: Die ärztliche Beurteilung der Gesundheitseignung (z. B. nach G25, G26) darf nicht delegiert werden.
  • Vorsorgeberatung: Das Beratungsgespräch über Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz ist ärztliche Kernaufgabe.
  • Spirometrie und Audiometrie: Durchführung durch MFA ist zulässig, Interpretation und Befundung verbleiben beim Arzt.
  • Impfleistungen: Impfungen dürfen an geschultes Personal delegiert werden, die Aufklärung bleibt beim Arzt.
  • Dokumentationspflicht: Fehlerhafte Vorsorgekarteien können als Organisationsmangel gewertet werden.

Ein Arbeitsmediziner, der Eignungsbeurteilungen undokumentiert oder fehlerhaft delegiert, riskiert zivilrechtliche Schadensersatzklagen sowie berufsrechtliche Konsequenzen. Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmediziners eine auf betriebsärztliche Tätigkeiten ausgerichtete Berufshaftpflicht.

Wann gilt das nicht?

Arbeitsmediziner, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind, haften primär diesem gegenüber. Externe Betriebsärzte, die auf Honorarbasis tätig sind, tragen das volle Haftungsrisiko selbst.

Quellen

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