Augenärzte haften bei der Delegation, wenn diagnostische Tätigkeiten wie Sehtests oder Tonometrie ohne ausreichende Einweisung und Überwachung an Praxispersonal übertragen werden.
Hintergrund
Die Augenarztpraxis arbeitet arbeitsteilig; viele Voruntersuchungen werden von Orthoptistinnen und Praxispersonal durchgeführt. Relevante Haftungsrisiken:
- Tonometrie (Augendruckmessung): Messung durch geschulte MFA zulässig; Befundinterpretation und Therapieentscheidung nicht delegierbar.
- Gesichtsfeldmessung: Durchführung kann delegiert werden; Befundung verbleibt beim Arzt.
- Laserbehandlung: Die Durchführung von Laserbehandlungen am Auge ist ärztliche Kernaufgabe und darf nicht delegiert werden.
- Aufklärungsgespräch: Vor operativen Eingriffen (z. B. Kataraktoperation) muss der Arzt persönlich aufklären.
- Telefonische Triage: Entscheidungen über die Dringlichkeit von Augenbeschwerden dürfen nicht allein von MFA getroffen werden.
Häufige Haftungsfälle in der Augenheilkunde betreffen übersehene Glaukombefunde. Ärzteversichert empfiehlt Augenärzten, die internen Delegationsregeln schriftlich zu dokumentieren und das Personal regelmäßig zu schulen.
Wann gilt das nicht?
Klinisch angestellte Augenärzte haften primär nicht persönlich; der Klinikträger haftet gegenüber dem Patienten. Regressansprüche bei grober Fahrlässigkeit bleiben möglich.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- KBV: Delegation in der Augenarztpraxis
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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